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§1
Kostenrückerstattungen
a) Kosten werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Kassenwart oder einem der Vorsitzenden erstattet.
b) Es muß gewährleistet sein, daß es sich dabei um notwendige und gerechtfertigte Auslagen handelt.
c) In der Regel sind von der Erstattung ausgenommen: Telefonkosten, Fahrtkosten zu Mitgliederversammlungen, Fahrtkosten zu Vorstandssitzungen, private Mitgliederbesuche und normales Büromaterial (Stifte, Papier, Tipp-Ex etc.). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch einen Vorsitzenden oder den Kassenwart.
d) Bei Sachgegenständen ist der Nachweis nach Notwendigkeit zu erbringen, und es muß sichergestellt sein, daß ein privater Nutzen ausgeschlossen ist. Die Sachgegenstände sind Eigentum des DACG-Computerclubs. Bei Beschädigung haftet der Benutzer.
e) Die Sachgegenstände sind zum günstigsten bekannten Preis zu kaufen; bei offensichtlicher Zuwiderhandlung wird nur der Mindestkaufpreis erstattet.
f) Fahrtkosten werden mit DM 0,10 pro Kilometer vergütet. Nach Möglichkeit sollten Fahrgemeinschaften gebildet werden.
g) Zur Rückerstattung genügt ein formloser Antrag mit Unterschrift. Bei Sachgegenständen oder Portoauslagen ist eine Quittung beizufügen.
h) Auslagen werden erst ab einem Betrag von DM 10,- erstattet. Geringere Beträge werden vorläufig dem Mitgliederkonto gutgeschrieben.
§ 2 Clubzeitschrift
a) Das offizielle Organ des DACG-Computerclubs e. V. ist der DACG-Kurier.
b) Die Verantwortung für den Inhalt trägt der Chefredakteur oder - in Ausnahmefällen - ein Vorstandsmitglied.
c) Der Inhalt darf nicht im Widerspruch zu den in der Satzung aufgeführten Zielen des DACG-Computerclubs e. V. stehen; Ausnahmen hierzu bilden Leserbriefe, die in einem solchen Falle kommentiert werden sollten.
d) Der Kurier soll durch Anzeigen finanziert werden. Kann dies nicht geschehen, ist das Vorstandsvotum einzuholen, ob und wieweit er von Clubmitteln getragen wird.
§ 3 Der Chefredakteur des DACG-Kuriers
a) Der Chefredakteur wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
b) Für das rechtzeitige Erscheinen und die Finanzierung des Kuriers muß der Chefredakteur Sorge tragen.
c) Das Layout ist vom Chefredakteur zu organisieren, die übrigen Redaktionsmitglieder können ihn ggf. unterstützen.
d) Der Chefredakteur muß die nicht delegierbaren Aufgaben selbst übernehmen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, muß er eine Redaktionssitzung einberufen und sich um eine Klärung bemühen. Hat auch dies keinen Erfolg, hat er sich unverzüglich an den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu wenden. Die weitere Verantwortung für das Erscheinen trägt dann der 1. oder 2. Vorsitzende.
e) Der Chefredakteur oder ein Vorsitzender hat das Recht, eine Redaktionskonferenz einzuberufen. Ein telefonische Einladung genügt, auch Telefonketten sind zulässig.
f) Der Vorstand in seiner Gesamtheit hat ebenso wie der 1. und 2. Vorsitzende das Recht auf Einsichtnahme in die laufende oder abgeschlossene Planung des DACG-Kuriers. Seitens des Chefredakteurs besteht eine Auskunftspflicht bezüglich des genauen Inhaltes des zu erscheinenden Kuriers (umfaßt auch das Editorial und Fotos).
g) Der Chefredakteur schlägt die Erscheinungstermine vor, die der Approvierung per Mehrheitsbeschluß durch den Vorstand bedürfen.
h) Der Chefredakteur muß der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Die Redaktion
a) Die Redaktion setzt sich aus einem Chefredakteur und einer variablen Anzahl von Coredakteuren zusammen.
b) Redaktionsmitglied wird man auf mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Vorstand oder beim Chefredakteur.
c) Nur Clubmitglieder können Redakteure des DACG-Kuriers werden.
d) Redaktionsmitglied kann werden, wer einen Artikel zur Veröffentlichung vorlegt.
e) Alle übrigen Mitarbeiter am Kurier sind als solche zu bezeichnen und gesondert im Impressum aufzuführen. Sie haben bei der Redaktionskonferenz kein Stimmrecht.
f) Arbeitet ein Redaktionsmitglied länger als eine Ausgabe nicht am Kurier mit, so ist er aus der Liste der Redakteure zu streichen.
g) Die Redakteure und Mitarbeiter sind sämtlich im Impressum aufzuführen.
h) Die Redakteure haben das Recht, jederzeit aus der Redaktion auszutreten. Es genügt die Information eines Vorstandsmitgliedes oder des Chefredakteurs.
i) Einzelne Redakteure können mit bestimmten Aufgaben betraut werden, die sie zu erfüllen und zu verantworten haben. Die Redakteure sind jedoch nicht verpflichtet, die ihnen zugewiesene Aufgabe zu übernehmen.
j) Die Redakteure müssen sich für die einmal übernommenen Aufgaben verantworten. Sollten sie aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, diese zu erfüllen, müssen sie dies dem Chefredakteur unverzüglich mitteilen.
§ 5 Die Redaktionskonferenz
a) Die Redaktionskonferenz sollte unter Federführung des Chefredakteurs oder eines Vorsitzenden die Aufgabenverteilung unter den Redaktionsmitgliedern und Mitarbeitern vornehmen und die Erscheinungstermine des DACG-Kuriers mit denselben abstimmen.
b) Die Redaktionskonferenz entscheidet Streitfälle mit einfacher Mehrheit. Jedes Redaktionsmitglied hat eine Stimme.
c) Bei einer Redaktionskonferenz müssen mindestens 50% der Redakteure anwesend sein.
d) Die Redaktionskonferenz muß bemüht sein, einen Konsens anzustreben.
e) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder das Erscheinungsbild des Kuriers entscheidet die Redaktionskonferenz oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei das Vorstandsvotum im Erfolgensfall Priorität besitzt.
f) Streitfälle können an den Vorstand delegiert werden.
§ 6 Die Mailbox
a) Die Mailbox "Communications" wird von der DACG e. V. betrieben und dient Mitgliedern und DFÜ-Interessierten als Plattform zum Informations- und Datenaustausch.
b) Für die Funktion und Betreuung der Mailbox ist der Mailboxbeauftragte verantwortlich, welcher von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Jahr gewählt wird.
c) Der Mailboxbeauftragte ist gleichzeitig Sysop der Mailbox und hat Zugriff auf alle Funktionen der Mailbox.
d) Der Mailboxbeauftragte kann Co-Sysops vorschlagen, die ihn für die Dauer seiner Amtszeit bei seiner Arbeit unterstützen. Die Vorschläge sind vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu approvieren.
e) Co-Sysops haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Mailboxbeauftragte.
f) Der Mailboxbeauftragte und die Co-Sysops sind dazu verpflichtet, keine internen Daten, zu denen die Benutzerdaten und nicht öffentlich zugängliche Rubriken zählen, an andere Personen als an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu geben. Passwörter und persönliche Mitteilungen dürfen generell nicht in Augenschein genommen werden, es sei denn, es besteht die technische Notwendigkeit oder der Verdacht des Verstoßes gegen geltende Gesetze oder die Benutzerordnung der Mailbox.
g) Jedes Vorstandsmitglied hat eine - vorbehaltlich einer evtl. zu erbringenden Leistung - Zugriffsberechtigung auf alle Rubriken der Mailbox außer den persönlichen Postfächern der anderen Benutzer. Sie sind ebenso dazu verpflichtet, interne Informationen nicht preiszugeben.
h) Der Mailboxbeauftragte bzw. die Co-Sysops haben verdächtige Umtriebe, welche gegen Gesetze oder die Benutzerordnung verstoßen könnten, oder solche, die geeignet sind, der DACG e. V. in irgendeiner Weise schaden zu können, umgehend einem der Vorsitzenden zu melden. Sie sind im Innenverhältnis für ein etwaiges Versäumen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich. Nach außen haften immer die beiden Vorsitzenden.
i) Benutzer der Mailbox, die sich nach subjektiver Einschätzung des Mailboxbeauftragten oder der Co-Sysops so verhalten, daß ihre Präsenz in der Mailbox unerwünscht scheint, können ohne Angabe von Gründen von der weiteren Benutzung ausgeschlossen oder in ihrem Zugriff beschränkt werden. Bei Vorstandsmitgliedern ist jedoch ein Mehrheitsvotum des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nötig. Bis zu dessen Erfolgensfall darf das Vorstandsmitglied ausgeschlossen bleiben.
j) Der Mailboxbeauftragte und die Co-Sysops sollten auf jeder Mitgliederversammlung der DACG e. V. einen Rechenschaftsbericht ablegen. Mindestens jedoch muß er zu jeder Jahreshauptversammlung dargebracht werden.
k) Die DACG e. V. kann von den Benutzern der Mailbox für bestimmte Dienstleistungen per Vorstandsmehrheitsbeschluß einen bestimmten Betrag abfordern.
l) Gewinne aus dem Betrieb der Mailbox werden zu Vereinsmitteln.
m) Die Mailbox wird durch Spenden, Werbeeinnahmen und Clubmittel finanziert. Für die Bereitstellung der Clubmittel ist ein jährlicher Kostenvoranschlag vom Mailboxbeauftragten oder von einem Co-Sysop zu erstellen, der mit Mehrheit des Vorstandes beschlossen wird.
n) Die Mailbox kann mit der 2/3-Mehrheit des Vorstandes oder der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Verkaufserlös geht ins Vereinsvermögen über.
o) Näheres regelt die Benutzerordnung der Mailbox.
§ 7 Die Vorstandssitzung
a) Eine Vorstandssitzung wird durch einen Vorsitzenden einberufen. Sie muß auf Verlangen des Kassenwartes, des Kassenprüfers oder von einem Drittel des Vorstandes einberufen werden.
b) Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
c) Der Termin einer Vorstandssitzung sollte mit allen Teilnehmern abgestimmt werden, um eine hohe Teilnehmerzahl zu ermöglichen.
d) Es muß ein Protokoll geführt werden, das allen Vorstandsmitgliedern nach Ablauf eines Monats zugänglich gemacht werden sollte.
e) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden, sofern nicht in Satzung oder Geschäftsordnung anders geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
f) Ein Vorsitzender kann weitere Personen zu einer Vorstandssitzung laden, sofern dies für erforderlich gehalten wird. Auf der Sitzung können bei Bedarf Einwände gegen die Teilnahme eingebracht werden, über die dann abgestimmt wird.
g) Der Chefredakteur, der Mailboxbeauftragte oder die Co-Sysops können bei Verstößen gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder Benutzerordnung vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ihrer Ämter enthoben werden. Zur kommissarischen Führung bis zur nächsten Mitgliederversammlung muß ein Mitglied gefunden werden. Ansonsten geht die Pflicht auf die Vorsitzenden über. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung statt.
Beschlossen durch den Vorstand am 03.01.1990 Geändert durch den Vorstand am 10.03.1992 |
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